Winterdienst 2026/27: 

Räum- und Streupflicht – Was Eigentümer und Verwalter jetzt wissen müssen

Der erste Frost kommt selten angekündigt. Wer dann erst überlegt, wer morgens um sechs den Gehweg räumt, hat ein Haftungsproblem – und findet kaum noch einen freien Dienstleister. Dieser Beitrag fasst zusammen, welche Pflichten Eigentümer, Hausverwaltungen und Gewerbetreibende im Winter tatsächlich haben, was die Gerichte zuletzt entschieden haben und worauf es bei der Vergabe des Winterdiensts ankommt.

Wer ist zum Räumen und Streuen verpflichtet?

Grundlage ist die allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Fläche für andere zugänglich macht, muss dafür sorgen, dass dort niemand zu Schaden kommt. Im Winter heißt das: Schnee räumen und bei Glätte streuen.

Für öffentliche Gehwege sind zunächst die Gemeinden zuständig. In Baden-Württemberg dürfen sie diese Pflicht aber nach § 41 Straßengesetz (StrG) per Satzung auf die Anlieger übertragen – und fast alle tun das. Die Stadt Sinsheim etwa hat den Winterdienst auf Gehwegen mit ihrer Streupflichtsatzung auf die Anlieger übertragen; die Stadt selbst räumt nur die Straßen, die im städtischen Räum- und Streuplan verzeichnet sind.

Verpflichtet sind damit in der Regel:

  • Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen – bei Eigentumsanlagen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
  • Gewerbetreibende und Betreiber für Kundenparkplätze, Zufahrten, Eingänge und Anlieferzonen,
  • Vermieter gegenüber ihren Mietern für Hauszugänge und Wege auf dem Grundstück, etwa zu Mülltonnen und Stellplätzen.
Winterdienst Räumpflicht Streupflicht 2026/2027
Verpflichtung zum Streuen und Räumen: Verkehrssicherungspflicht

WICHTIGSTE PUNKTE BEI DER STREUPFLICHT / SATZUNG

Wann, wie breit, womit?

Die Einzelheiten regelt jede Gemeinde selbst. Die Satzungen in Baden-Württemberg folgen aber einem ähnlichen Muster:

Punkt Typische Regelung
Beginn Werktags bis 7 Uhr geräumt und gestreut, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr
Ende Je nach Satzung 20 oder 22 Uhr – nachts besteht in der Regel keine Pflicht
Wiederholung Bei anhaltendem Schneefall oder erneuter Glätte so oft wie nötig
Breite So breit, dass Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeikommen – meist rund 1 bis 1,5 Meter
Streumittel Abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat; Salz auf Gehwegen oft nur ausnahmsweise erlaubt, etwa auf Treppen, Gefällstrecken oder bei Eisregen
Verstöße Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld (§ 54 StrG BW) – unabhängig von einer Haftung bei Unfällen

Wichtig: Maßgeblich ist immer die Satzung Ihrer Gemeinde. Sie finden sie auf der Website der Stadt oder erhalten sie beim Ordnungsamt. Bei Objekten in mehreren Gemeinden können sich Zeiten und erlaubte Streumittel unterscheiden.

Streupflicht beginnt bei „allgemeiner Glätte“

Der Bundesgerichtshof hat 2017 klargestellt, dass die Räum- und Streupflicht eine allgemeine Glätte voraussetzt – nicht jede einzelne vereiste Stelle (BGH, Urteil vom 14.02.2017, VI ZR 254/16). Im entschiedenen Fall war ein Gehweg bis auf eine rund einen Quadratmeter große Eisfläche trocken; eine Pflicht zum Streuen bestand dort nicht. Eine Gemeindesatzung kann diese Pflicht nach dem Urteil auch nicht über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinaus ausweiten.

Das ist kein Freibrief. Wenn Wetterdienste Glatteis ankündigen oder erkennbar ist, dass sich Glätte bildet, muss gehandelt werden. Einzelne Glättestellen können auch dann eine Pflicht auslösen, wenn erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefahr bestehen. In der Praxis heißt das: Wetterlage beobachten, rechtzeitig ausrücken, Einsätze festhalten.

WINTERDIENST ALS DIENSTLEISTUNG

Was ein guter Winterdienst-Vertrag regelt

Ein belastbarer Vertrag lässt im Ernstfall keine Fragen offen. Achten Sie auf diese Punkte:

  1. Flächenplan: Welche Gehwege, Zugänge, Treppen, Parkplätze und Zufahrten werden betreut – idealerweise mit Skizze oder Luftbild.
  2. Einsatzzeiten: Bis wann ist geräumt, und wie oft wird bei Dauerschneefall nachgearbeitet? Die Zeiten sollten zur Gemeindesatzung passen.
  3. Auslöser: Wann rückt der Dienst aus – bei Schneefall, bei Glättewarnung, auf Abruf?
  4. Streumittel: Welche Mittel werden wo eingesetzt, und entspricht das den Vorgaben der Satzung?
  5. Dokumentation: Jeder Einsatz sollte mit Datum, Uhrzeit, Wetterlage und Maßnahme festgehalten werden. Im Streitfall ist das Ihr wichtigster Nachweis.
  6. Haftung und Versicherung: Übernimmt der Dienstleister die Haftung für die übertragenen Flächen? Lassen Sie sich die Betriebshaftpflicht nachweisen.
  7. Laufzeit und Vergütung: Üblich ist die Saison vom 1. November bis 31. März – als Saisonpauschale oder mit Abrechnung je Einsatz.
Winterdienst Dienstleister: Maseg GmbH

MEISTERBETRIEB MASEG GmbH

Warum Sie jetzt handeln sollten

Wir planen unsere Winterdienst-Touren im Herbst: Fahrzeuge, Personal und Streugut werden für die angemeldeten Objekte disponiert. Wenn man erst beim ersten Schneefall anfragt, könnte es eventuell schwierig werden (Rufen Sie trotzdem an, wir versuchen immer unser Bestes).
Der beste Zeitpunkt für die Vergabe ist September und Oktober.

Sie erreichen uns telefonisch unter 07254 – 7 10 910, per E-Mail an info@maseg.de oder direkt über unser Kontaktformular.

FAQ

Häufige Fragen zum Winterdienst

Muss ich auch nachts räumen?

In der Regel nicht. Die Satzungen legen fest, ab wann morgens geräumt sein muss und wann die Pflicht abends endet. Fällt nachts Schnee, genügt es, rechtzeitig vor Beginn der Pflichtzeit zu räumen. Für Betriebe mit Nacht- oder Frühschicht können aber weitergehende Pflichten auf dem eigenen Gelände bestehen.

Darf ich Streusalz verwenden?

Auf öffentlichen Gehwegen ist Salz in vielen Gemeinden verboten oder nur ausnahmsweise erlaubt, etwa bei Eisregen, auf Treppen oder an Gefällstrecken. Zulässig sind abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat. Was genau gilt, steht in der Satzung Ihrer Gemeinde.

Kann ich die Kosten auf Mieter umlegen?

Ja, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Die Kosten eines beauftragten Winterdienstes gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung.

Wer haftet, wenn trotz beauftragtem Dienstleister jemand stürzt?

Das hängt vom Einzelfall ab. Der Dienstleister haftet für eigene Versäumnisse. Der Auftraggeber kann bei unzureichender Auswahl oder Kontrolle mithaften; gegenüber Mietern haftet der Vermieter nach dem BGH-Urteil von 2025 für Fehler des Dienstleisters wie für eigene. Ein zuverlässiger Partner mit lückenloser Dokumentation ist deshalb der beste Schutz.

Lässt sich der Winterdienst steuerlich absetzen?

Privathaushalte können die Arbeitskosten als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen: 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung im Jahr (§ 35a EStG). Das gilt auch für das Räumen des öffentlichen Gehwegs vor dem eigenen Grundstück. Für Unternehmen sind die Kosten Betriebsausgaben.

Saison 2026/27

Winterdienst 2026/27 mit MASEG

Wir übernehmen Räumen und Streuen für Gewerbeflächen, Wohnanlagen, Praxen und öffentliche Einrichtungen im Raum Sinsheim, Bruchsal, Kraichgau und Rhein-Neckar. Die Touren für die neue Saison planen wir jetzt – sichern Sie sich Ihren Platz.

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