Winterdienst: SchneeräumpflichtSchneefall macht den Winter erst so richtig winterlich und sorgt für viel Freude bei Jung und Alt. Schnee, Eis und Glätte bergen aber auch Gefahren: Man kann ausrutschen, stürzen und sich verletzen. Passiert das auf Bürgersteigen, öffentlichen Bereichen oder nicht geräumten Gehwegen stellt sich die Frage: Wer haftet für einen Unfall, wenn der Winterdienst und das Schneeräumen nicht erledigt wurde? Mieter oder Vermieter? Von wann bis wann muss der Winterdienst erledigt werden? Wer ist für den Winterdienst zuständig? Bis wann muss geräumt sein? Viele wichtige Fragen, die uns als Profis für den Winterdienst oft gestellt werden.

Winterdienst allgemein: Die Räum- und Streupflicht

Die Winterdienst Vorgaben unterscheiden sich deutschlandweit nach Städten und Kommunen. Bei fast allen Winterdienst-Satzungen ist die Zeit vorgegeben, bis wann geräumt werden muss: In der Regel ist das werktags bis 7:00 Uhr morgens, an den Wochenenden darf man meist noch eine Stunde länger schlafen (Erledigung der Schneeräumpflicht bis 8:00 morgens).

Mieter, Eigentümer oder städtische Einrichtung: Wer ist zuständig?Winterdienst: Schneeräumpflicht für Mieter und Eigentümer

Nach der sog. „Räum- und Streupflicht“ sind alle Haus- und Grundstückseigentümer zum Winterdienst verpflichtet. Für alle öffentlichen Bereiche (v.a. Straßen und Verkehrswege) sind die Stadt bzw. Kommune zuständig. Winterdienst bedeutet: Schnee schippen und räumen, Auftauen und Enteisen durch Streuen, Vermeiden erneuter Glättebildung. Kurzum: Es darf nicht glatt und rutschig sein, wenn jemand hinfällt, kann´s teuer werden. Denn, die Winterdienst-Pflicht beinhaltet auch die Haftung bei Unfällen: Wer für den Winterdienst zuständig ist kann auch schadensersatzrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Winterdienst: Von wann bis wann?

Die Winterdienst-Pflicht beginnt, wenn es anfängt zu schneien und die Schneeräumpflicht notwendig wird. Es gibt keine vorgegebenen Monate, an denen man Schnee schippen muss und wann man explizit von der Schneeräumpflicht entbunden ist. Kommt es zu einem Unfall, haftet der, der für den Winterdienst an dieser Stelle zuständig war und seine Pflicht nicht erfüllt hat. Und zwar IMMER wenn es schneit und glatt wird. Bei milden Wintern kann es sein, dass man so gut wie gar nicht raus muss, es kann aber auch genau andersrum kommen. Dann gibt es noch ein zweites „von wann bis wann?“: Wie oben erwähnt muss je nach Satzung werktags bis ca. 7:00 geräumt sein, die Winterdienst-Satzung der Stadt Karlsruhe (Karlsruhe: Winterdienst Satzung) beispielsweise schreibt 7:30 an allen Werktagen vor (an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 morgens). Doch dann endet die Schneeräumpflicht noch nicht! Kommt es im Laufe des Tages zu weiterem Schneefall und Glättebildung, kann es vorkommen, dass man wiederholt räumen und streuen muss. In der Regel endet diese Verpflichtung erst am Abend gegen 21:00 Uhr.

Kann ich einen externen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragen?

Ja, natürlich. Und es ist auch sehr sinnvoll. Denn wer will schon in aller Herrgottsfrühe aufstehen und in der bitteren Kälte Schnee schippen? Denn es ist ein echter Komfort, im warmen Bett liegen bleiben zu können mit dem guten Gewissen, dass die Räum- und Streupflicht zuverlässig erledigt wird.

Und dafür gibt es die Maseg GmbH: Wir sind Experten für den Winterdienst und sorgen auch bei Ihnen für die regelmäßige Erledigung des Winterdienstes. Jetzt beauftragen unter: 07254-710 910 oder senden Sie uns eine E-Mail an: winterdienst@maseg.de.